Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
der Wigas - Kundendienst e.U. (Marke „Kanal SOS").
Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Verträge zwischen der Wigas - Kundendienst e.U. (nachfolgend „Auftragnehmer") und ihren Kundinnen und Kunden (nachfolgend „Auftraggeber") über Leistungen rund um Rohr-, Abfluss-, Kanal- und Sanitärtechnik. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn der Auftragnehmer ihnen schriftlich zustimmt.
1) Kostenvoranschlag und Unterlagen
Die Erstellung eines Kostenvoranschlags begründet keine Verpflichtung des Auftragnehmers, einen Auftrag anzunehmen oder die im Kostenvoranschlag angeführten Leistungen auszuführen.
Kommt es nicht zur Auftragserteilung, werden dem Auftraggeber jene Aufwendungen in Rechnung gestellt, die im Zuge der Angebotserstellung angefallen sind (z. B. für Einreichungen, Bewilligungen, Kommissionen bei Behörden usw.), sofern diese zur Erstellung des Kostenvoranschlags erforderlich waren.
Sämtliche technischen Unterlagen bleiben geistiges Eigentum des Auftragnehmers.
2) Angebote
Angebote und Kostenvoranschläge werden ausschließlich schriftlich erteilt.
Die Annahme eines vom Auftragnehmer gelegten Angebots ist nur hinsichtlich der gesamten angebotenen Leistung möglich.
3) Preise und Preisänderungen
Erhöhen sich zwischen Vertragsabschluss und Leistungsausführung die Lohnkosten aufgrund gesetzlicher Regelungen, Verordnungen oder Kollektivverträge oder steigen Materialkosten aufgrund von Empfehlungen der Paritätischen Kommission bzw. aufgrund von Änderungen der Weltmarktpreise für Rohstoffe, werden die betroffenen Preise entsprechend angepasst.
Dies gilt nicht, wenn zwischen Auftragserteilung und Leistungsausführung weniger als zwei Monate liegen.
4) Leistungsausführung
Der Auftragnehmer ist zur Ausführung der Leistung frühestens verpflichtet, sobald alle technischen und vertraglichen Details geklärt sind, der Auftraggeber seine Verpflichtungen erfüllt hat und die baulichen, technischen sowie rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung vorliegen.
Erforderliche Bewilligungen Dritter sowie behördliche Meldungen oder Genehmigungen sind – sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart – vom Auftraggeber auf eigene Kosten zu veranlassen.
Ist ein Auftrag seiner Natur nach dringend auszuführen oder wird eine beschleunigte Ausführung vom Auftraggeber gewünscht, werden die dadurch entstehenden Mehrkosten (insbesondere durch Überstunden und beschleunigte Materialbeschaffung) – sofern nicht anders vereinbart – gesondert verrechnet.
5) Leistungsfristen und Termine
Wird der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung selbst verzögert und liegt die Ursache nicht in der Sphäre des Auftragnehmers, verlängern sich vereinbarte Leistungsfristen entsprechend bzw. verschieben sich Fertigstellungstermine.
Mehrkosten aufgrund von Verzögerungen trägt der Auftraggeber, sofern die Verzögerungsursache seiner Sphäre zuzurechnen ist.
6) Übernahme / Übergabe
Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber rechtzeitig über den Übergabetermin.
Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass bei Fernbleiben die Übergabe der Leistung als am vorgesehenen Übergabetermin erfolgt gilt.
7) Zahlungen
Waren (Geräte, Installationsmaterialien) sind – sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart – bei Lieferung fällig.
Der Auftraggeber hat auf Verlangen des Auftragnehmers Teilzahlungen entsprechend dem Fortschritt der Leistungsausführung zu leisten.
Mahn- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Auftraggebers.
Eine Aufrechnung von Forderungen des Auftraggebers gegen Forderungen des Auftragnehmers ist ausgeschlossen, außer:
- der Auftragnehmer ist zahlungsunfähig, oder
- die Gegenforderung steht in rechtlichem Zusammenhang mit der Zahlungsverbindlichkeit des Auftraggebers und ist gerichtlich festgestellt oder vom Auftragnehmer anerkannt.
Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 % p. a. zu berechnen; Ansprüche auf Ersatz höherer Zinsen bleiben unberührt.
8) Eigentumsvorbehalt
Alle gelieferten und montierten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers.
Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, Waren, die unter Eigentumsvorbehalt stehen, zurückzunehmen, ohne dass dies einem Rücktritt vom Vertrag gleichkommt.
9) Beschränkung des Leistungsumfangs / Risiko bei Arbeiten am Bestand
Risse und Brüche an Rohrleitungen, Armaturen, sanitären Einrichtungsgegenständen und Geräten können als Folge nicht erkennbarer Spannungen oder Materialfehler auftreten – insbesondere auch im Zuge von Montage- und Instandsetzungsarbeiten.
Verschleißteile haben nur die dem Stand der Technik entsprechende Lebensdauer.
Bei behelfsmäßigen Instandsetzungen ist mit einer eingeschränkten Haltbarkeit zu rechnen.
Bei zerrüttetem oder bindungslosem Mauerwerk können durch Stemmarbeiten Schäden entstehen. Ist der Verlauf von im Mauerwerk verlegten Leitungen nicht erkennbar, kann es durch Stemmarbeiten zu Beschädigungen kommen.
10) Beigestellte Waren (Material/Geräte vom Auftraggeber)
Werden Geräte oder Materialien vom Auftraggeber beigestellt, ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Verkaufspreis dieser oder gleichartiger Waren einen Prozentsatz zu verrechnen; dieser beträgt für den jeweiligen Auftrag 15 %.
Beigestellte Geräte und Materialien sind nicht Gegenstand der Gewährleistung.
11) Gewährleistung
Bei Verträgen mit Unternehmern hat der Auftraggeber Mängel unverzüglich anzuzeigen, andernfalls verliert er seine Gewährleistungsansprüche.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, nach eigener Wahl durch Nachbesserung, Nachlieferung oder Austausch zu erfüllen. Ist dies nicht möglich, kann eine angemessene Preisminderung gewährt werden.
Handelt es sich um einen wesentlichen Mangel, der den ordentlichen Gebrauch hindert, und wird der Mangel nicht behoben sowie keine Preisminderung gewährt, steht dem Auftraggeber der Wandlungsanspruch zu.
Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn die betroffenen Teile vom Auftraggeber oder von Dritten bearbeitet, verändert oder instandgesetzt wurden; ausgenommen sind Notreparaturen sowie Verzug des Auftragnehmers bei der Gewährleistungserfüllung.
Die gesetzliche Gewährleistung für Geräte/Güter beträgt 2 Jahre ab Lieferung/Übernahme. Unter bestimmten, schriftlich festgelegten Bedingungen gewähren einzelne Hersteller eine freiwillige Garantie von 3 Jahren.
12) Schadenersatz
Der Auftragnehmer haftet nur für schuldhaft verursachte Schäden an Gegenständen des Auftraggebers, die er im Zuge der Leistungsausführung zur Bearbeitung übernommen hat.
Alle weiteren Ansprüche – insbesondere auf Ersatz sonstiger Schäden – sind ausgeschlossen, sofern nicht grobes Verschulden oder Vorsatz seitens des Auftragnehmers vorliegt.
13) Gerichtsstand
Für Rechtsstreitigkeiten wird als Gerichtsstand das sachlich zuständige Gericht in Wien vereinbart. Für Verbrauchergeschäfte im Sinne des KSchG bleiben die zwingenden gesetzlichen Gerichtsstandsregelungen unberührt.
Stand: April 2026